Donnerstag, 29. September 2016

Fürstenfeld Verweigerungsfront 0 Cent Auto Stoppt S 7





Mit dem Erkenntnis vom 2.August 2016 hat
der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass für Beschwerdeverfahren,
in denen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
eine Säumnisbeschwerde erhoben
worden ist, nicht das Bundesverwaltungsgericht,
sondern das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig ist.


http://www.buergeraktiv.at/geplante-s7-verfahrens-wiederaufnahmen-beantragt/

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen