Montag, 18. Juli 2016

DIE DRECKFINAG AM WERK

2016-03-08-01-800-Dreckfinag


Die erheblichen, tagelangen Verschmutzungen
von Gemeinde- und Landesstraßen im Bereich dieser Rodungsarbeiten widersprachen dem Gebot
nach § 92 Abs.1 StVO, wonach

„jede gröbliche oder die Sicherheit der
Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung
der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten“
ist.



http://www.buergeraktiv.at/die-dreckfinag-am-werk/

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