Die erheblichen, tagelangen Verschmutzungen
von Gemeinde- und Landesstraßen im Bereich dieser Rodungsarbeiten widersprachen dem Gebot
nach § 92 Abs.1 StVO, wonach
„jede gröbliche oder die Sicherheit der
Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung
der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten“
ist.
http://www.buergeraktiv.at/die-dreckfinag-am-werk/
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