Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht jede Staatsgewalt vom Volke aus.
Jede Entscheidung des Verwaltungsträgers muss sich daher bis
zum Volkssouverän zurückverfolgen lassen.
Sind aber öffentliche Ressourcen in einem gemischt-wirtschaftlichen
Unternehmen gebunden, hat die Verwaltung unter Umständen einen zu
geringen Einfluss auf die Entscheidungsfindung zur Verwendung der öffentlichen Ressourcen und das Leistungsangebot.
Im Gegenteil: verfassungsrechtlich nicht legitimierte Private treffen
Entscheidungen, die das Gemeinwohl betreffen.
Dies führt ÖBB PPP dazu, dass öffentliche Mittel nur wenige % dem
Gemeinwohl, sondern in erster Linie dem privaten Partner zugutekommen.
Der Publizist Werner Rügemer hat auf der Grundlage
des Verlaufs bisheriger PPP-Projekte und Recherchen vor Ort eine
(ÖBB PPP)
„Spur des Scheiterns“ diagnostiziert.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-private_Partnerschaft#Kritik
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