Dienstag, 10. Mai 2016

Google fordert was keiner Wirklich muss ...

Dafür gibt es den § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG). Der besagt dass es ausreicht,
den Nutzer zu unterrichten und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Das kann aber auch in einer Datenschutzerklärung erfolgen. 

Das deutsche Recht kennt aktuell also keine direkte Pflicht,
die Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen zu lassen.
Damit geht Google sogar weiter als viele EU-Datenschutzbehörden es fordern.
So hat beispielsweise der britische Datenschutzbeauftragte erklärt,
eine ausdrückliche Einwilligung wäre bei Cookies nicht erforderlich,
es würde ein entsprechender Hinweis genügen.

Wo sitzt Google und wenn Google nich in Österreich sitzt, welches recht kommt zu Anwendung.
Denn wie Faakebook, auch nicht geschrieben, nur angeklickt, nacht Ausgezogen,
meine Daten Wandern Analyse werden zum Werbe Profil verknüpft ...

https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html

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